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Satzung

Satzung des BMW V8 Club International

§ 1: Name und Sitz des Clubs
1.1. Der Club trägt den Namen „BMW V8 Club International“
1.2. Eine Eintragung im Vereinsregister wird nicht angestrebt.
1.3. Der Sitz des Clubs ist am jeweiligen Hauptwohnsitz des Präsidenten.
1.4. Der Club besteht auf unbegrenzte Dauer.
1.5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2:  Zweck des Clubs
Der BMW V8 Club widmet sich im Wesentlichen der Pflege und Erhaltung der BMW-Fahrzeuge der 50er, 60er und 70er Jahre.
Der Club ist ein freiwilliger Zusammenschluss von BMW-Liebhabern.

§ 3  Mitgliedschaft
3.1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
3.2. Eine Mitgliedschaft kann schriftlich beim Präsidenten oder der von ihm ermächtigten Person beantragt werden.
3.3. Die Mitgliedschaft wird beendet
3.3.1.  durch Austritt, der schriftlich dem Präsidenten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt wird,
3.3.2. durch Tod oder Auflösung des Mitglieds,
3.3.3.durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss des Präsidiums erfolgt,
3.3.3.1. wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Clubs zuwiderhandelt,
3.3.3.2. wenn ein Mitglied innerhalb des laufenden Geschäftsjahres mit seinen Beiträgen im Rückstand ist.
3.4. Mit der Auflösung oder Aufhebung des Clubs sowie mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Club erlöschen die Mitgliedsrechte am Clubvermögen. Geleistete Beiträge oder Zuwendungen werden nicht zurückgezahlt.

§ 4   Mitgliedsbeiträge, Einnahmen- und Ausgabenrechnung
4.1. Der Jahresbeitrag wird für Vollmitglieder und Familienmitglieder gestaffelt erhoben.
Familienmitglieder sind nahe Angehörige von Vollmitgliedern. Sie genießen dieselben Rechte und Pflichten wie Vollmitglieder.
Der Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
Vollmitglieder bezahlen eine Aufnahmegebühr.
Von der Aufnahmegebühr kann in besonderen Fällen Abstand genommen werden (z.B. bei Messen usw.)
4.2. Über die Höhe des Beitrages und der Aufnahme gebühr entscheidet das Präsidium.
Beitragsänderungen werden rechtzeitig im Clubjournal 03 des jeweiligen Jahres angekündigt.
4.3. Darüber hinaus werden Mitglieder ohne Jahresbeitrag geführt. Dies können andere Clubs, Fachzeitschriften o.Ä. sein.
Diese Mitglieder haben weder Stimmrecht, noch können sie eine Funktion im Club ausüben.
4.4. Jährlich wird eine vom Präsidenten zu unterschreibende Einnahmen- und Ausgabenrechnung als Jahresabschluss erstellt.
4.5. Der Jahresabschluss wird von zwei vom Präsidenten bestimmten Kassenprüfern geprüft und im Clubjournal in verkürzter Form veröffentlicht.

§ 5 Präsidium
5.1. Zu Präsidiumsmitgliedern können nur stimmberechtigte Mitglieder des Clubs gewählt werden.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Präsidenten ein Nachfolger bestimmt werden.
5.2. Das Präsidium besteht aus einem Präsidenten und zwei Stellvertretern, die gleichzeitig den Clubvorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden.
5.3. Der Präsident und seine Stellvertreter sind jeweils einzeln zur Vertretung des Clubs befugt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter von ihrer Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Präsidenten oder mit seiner Ermächtigung Gebrauch machen dürfen.
5.4. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Clubs. Er kann einzelne Aufgaben auf Clubmitglieder delegieren.
5.5. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Blockwahl ist zulässig. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
5.6.  Die Präsidiumsmitglieder und die vom Präsidenten beauftragten Personen arbeiten ehrenamtlich. Im Zusammenhang mit den Clubgeschäften entstehende Auslagen werden ersetzt.
5.7. Weder die Präsidiumsmitglieder noch die Mitglieder dürfen aus den Einnahmen oder dem Vermögen des Clubs irgendwelche Vorteile erhalten.
5.8. Der Präsident ist nicht berechtigt, den Club oder die Mitglieder über das Clubvermögen hinaus zu verpflichten.

§ 6  Mitgliederversammlung
6.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2013, zu einem Treffen des Clubs einzuberufen und dort durchzuführen. Sie wird vom Präsidenten geleitet und beschließt insbesondere über
6.1.1   die Wahl von Präsidiumsmitgliedern,
6.1.2   die Entlastung des Präsidiums.
6.1.3   die Auflösung des Clubs und die Verwendung seines Vermögens.
6.2. Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung wird gemeinsam mit der Einladung zu einem Clubtreffen im Clubjournal veröffentlicht. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung ergänzt und geändert werden.
6.3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder, bei  Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung per Handzeichen.
Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Clubzweck geändert werden oder der Club aufgelöst wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.
6.4. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied - mit Ausnahme der in § 4.3. Genannten - hat eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.
6.5. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden und sind spätestens vier Wochen vor dem Termin dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
6.6. Anträgen zur Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung wird durch Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entsprochen.
6.7. Die Verhandlungen der Mitgliederversammlung werden von einem vom Präsidenten bestimmten Mitglied protokolliert und vom Präsidenten und vom Protokollführer unterzeichnet. Dieses Protokoll wird in dem der Mitgliederverversammlung folgenden Clubjournal veröffentlicht.
6.8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Interesse des Clubs dies erfordert oder wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Präsidenten verlangen. Kommt der Präsident einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
6.9. Eine außerordentlichen Mitgliederversammlung unterbricht die Fünfjahresfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung.

Göttingen, den  25.04.2013
Erich Reckel

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